Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,
Bitte beachten! Die Abfallbeseitigung (d.h. Verbrennung) von Gartenabfällen ist seit dem 18. Oktober 2017 verboten.
Im Rahmen der Artikelverordnung zum Neuerlass der Abfallbehälterbenutzungsverordnung sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Vorschriften wurde in Artikel 12 die Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen aufgehoben.
Somit ist die Abfallbeseitigung (d.h. Verbrennung) von Gartenabfällen seit dem 18. Oktober 2017 verboten.
Dies gilt für Privatgrundstücke, Kleingartenvereine und öffentliche Einrichtungen. Brauchtumsfeuer wie Osterfeuer und Lagerfeuer sind weiterhin zulässig, wenn sie dem Brauchtum dienen und nicht der Abfallbeseitigung.
Link zum Gesetz- und Verordnungsblatt: : http://www.luewu.de/gvbl/docs/2209.pdf , S. 328.
Weitere Informationen auf der Internetseite der BUE: www.hamburg.de/abfall
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